Verwalterwechsel für Wohnungseigentümergemeinschaften in Rhein-Main

Der Beschluss liegt bei Ihnen. Die  Umsetzung 
bei uns.

Die meisten Gemeinschaften bleiben zu lange bei einer Verwaltung, mit der sie unzufrieden sind – 
aus Sorge vor dem Aufwand. Wir nehmen Ihnen diesen Aufwand bis auf den Beschluss ab. 
Mit einem bewährten Ablauf, den wir seit Jahren routiniert umsetzen.

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Ihre Aufgabe

Der Beschluss

Ein Tagesordnungspunkt in Ihrer Eigentümerversammlung. Sie müssen ihn nicht selbst formulieren: Wir stellen Ihnen einen Musterbeschluss und einen Ablaufplan für Beiräte zur Verfügung und begleiten Sie bis zur Abstimmung.

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Unsere Aufgabe

Die Umsetzung

Ein standardisierter Übernahmeprozess, den wir digital nachverfolgen. Die Unterlagen holen wir persönlich bei der alten Verwaltung ab und nehmen sie erst in Empfang, wenn sie vollständig sind.

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1.600

Betreute Wohneinheiten in der Region

150+

Eigentümer­gemeinschaften in der Verwaltung

30 Mio. €

verwaltetes Vermögen unserer Gemeinschaften

2 Werktage

Ø Rückmeldezeit auf Ihre Anliegen

29,50 – 49,50 €

brutto je Einheit und Monat

Warum überhaupt wechseln?

Ein Wechsel beginnt selten mit einem großen Vorfall. 

Es sind fast immer dieselben Punkte, die sich über Jahre summieren, bis eine Gemeinschaft genug hat. Diese hier hören wir am häufigsten, daneben steht, wie wir es halten.

Was Eigentümer oft erleben

  • Wechselnde Zuständigkeiten, niemand kennt Ihr Objekt
  • Rückrufe, die nie kommen, und Schäden, die liegen bleiben
  • Abrechnungen, die niemand nachvollziehen kann
  • Beschlüsse werden gefasst, aber nicht umgesetzt
  • Unterlagen nur auf Nachfrage, per Post, mit Verzögerung

Was Sie bei uns bekommen

  • Feste Teams mit echter Objektkenntnis, ein Ansprechpartner statt Hotline
  • Eigene Hausmeister und Techniker statt Subunternehmer. Vom Leck bis zur fertigen Wand aus einer Hand
  • Belegprüfung vollständig digital, auf Wunsch mit Leseberechtigung für die Konten
  • Beschlüsse werden umgesetzt und nachgehalten, bis sie erledigt sind
  • Alle Unterlagen jederzeit digital über ETG24, kostenfrei für jeden Eigentümer

Vier Schritte und der Aufwand liegt bei uns

So läuft der Wechsel

Ein Verwalterwechsel ist unkomplizierter, als die meisten Gemeinschaften denken.

Für Beiräte: Wir liefern Ihnen alle Unterlagen, die Sie für einen sauberen Beschluss und die Kommunikation an die Miteigentümer brauchen. Dazu gehört die Vertragsübersicht, die klar erklärt, wo unsere Zuständigkeit beginnt und wo sie endet.

1
Kennenlernen

Unverbindliche Objektbegehung und ein persönliches Gespräch. Wir hören zu, bevor wir ein Angebot machen.

2
Angebot & Unterlagen

Sie erhalten Vertragsentwurf, transparente Vergütungsüber-sicht und eine klare Leistungs-übersicht, alles verständlich erklärt.

3
Vorstellung 
in der ETV

Auf Wunsch stellen wir uns in Ihrer Eigentümerversammlung vor und beantworten Fragen direkt. Sie fassen den Beschluss.

4
Übernahme

Erstbegehung, Übernahme der Unterlagen und Einrichtung Ihrer Konten und ETG24-Zugänge. Wir kümmern uns um den Rest.

Warum wir die Unterlagen persönlich abholen: Zum Übergabetermin fahren immer zwei Personen – ein erfahrener Objektbetreuer und ein Buchhalter. Beide prüfen vor Ort, jeder in seinem Bereich, und wir nehmen die Unterlagen erst in Empfang, wenn sie vollständig sind. Fehlendes wird protokolliert und nachgefordert, bevor wir quittieren – denn wer unvollständige Unterlagen quittiert, hat später keine Handhabe mehr, und Ihre Gemeinschaft bezahlt die Lücke.

Gleich anfangen – 
ob mit oder ohne Beiratsmandat

Ein einzelner Eigentümer kann keine Verwaltung abberufen, ein Beirat haftet für seine Prüfung. Beide Rollen brauchen deshalb etwas anderes von uns – hier bekommen Sie es.

Sie sind kein Beirat? Dann fangen Sie trotzdem an.

Sie sind kein Beirat? Dann fangen Sie trotzdem an.

Holen Sie ein Vergleichsangebot ein

Das dürfen Sie jederzeit, und es verpflichtet niemanden. Ein Angebot in der Hand ist der Unterschied zwischen „ich bin unzufrieden" und einem Vorschlag, über den man abstimmen kann.

Sprechen Sie den Beirat an

Meist kennt er die Probleme längst und wartet nur darauf, dass jemand anfängt. Sie geben ihm Angebot, Musterbeschluss und Ablaufplan an die Hand – mehr braucht es oft nicht.

Bringen Sie es auf die Tagesordnung

Verlangen mehr als ein Viertel der Eigentümer in Textform eine Versammlung, muss sie einberufen werden (§ 24 Abs. 2 WEG).

Als Beirat

Prüfen, ohne Ordner zu schleppen

Holen Sie ein Leseberechtigung für die Konten ein

Auf Wunsch richten wir einen reinen Lesezugriff auf die Gemeinschaftskonten ein. Sie sehen jede Buchung, ohne verfügen zu können.

Belegprüfung komplett digital

Alle Belege sind der jeweiligen Buchung zugeordnet. Die Prüfung läuft im Browser, in Ihrem Tempo – nicht an einem Nachmittag im Verwaltungsbüro.

Eigener SharePoint-Zugang

Beiräte und auf Wunsch auch Eigentümer erhalten einen Zugang mit allen Unterlagen und Kontoauszügen – jederzeit nachvollziehbar.

Musterbeschluss und Ablaufplan für Beiräte

Der häufigste Grund, warum ein Wechsel scheitert, ist ein Beschluss, der formal angreifbar ist. Wir haben deshalb einen Leitfaden erstellt, der den rechtssicheren Weg beschreibt – mit zwei fertigen Beschlussformulierungen. Hier sehen Sie den Anfang.

Mockup Musterbeschluss

Was außerdem darin steht

Zwei Wege im Vergleich: ordentliche Abberufung oder Abberufung mit fristloser Kündigung – mit Voraussetzungen, Mehrheiten, Kosten und Risiko

Ablauf für Beiräte in acht Schritten, von der Formulierung des Tagesordnungspunkts bis zum Übergabetermin

Musterbeschluss Weg A: ordentliche Abberufung ohne wichtigen Grund, zum Einsetzen und Vorlesen

Musterbeschluss Weg B: Abberufung und fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Checkliste für die Übergabe: Unterlagen, Konten, Vollmachten, Portalzugänge, Schlüssel, Zählerstände

Wenn die alte Verwaltung nicht mehr erreichbar ist

Der schwierige Fall

Ohne Beschluss kommt Ihre Gemeinschaft weder an ihr Geld noch an ihre Unterlagen. Gerade dann ist der Beschluss der erste Schritt – nicht der letzte.

Es kommt vor, dass eine Verwaltung nicht mehr reagiert: keine Antwort, keine Herausgabe, kein Zugriff auf die Konten. Viele Gemeinschaften erstarren in dieser Lage, weil sie glauben, ohne Unterlagen könne niemand übernehmen. Das Gegenteil ist richtig. Solange keine neue Verwaltung bestellt ist, gibt es niemanden, der gegenüber Bank, Versicherung und Altverwaltung überhaupt handeln darf.

Was wir dann tun

  • Wir übernehmen mit Beschluss die Vertretung und fordern Unterlagen und Konten formell heraus
  • Wir richten die Konten der Gemeinschaft neu ein, damit Zahlungen wieder laufen
  • Wir rekonstruieren die Buchhaltung aus Kontoauszügen, Verträgen und den Unterlagen, die bei Beirat und Eigentümern liegen
  • Wir bauen die Beschluss-Sammlung aus Protokollen und Einladungen wieder auf
  • Auf Wunsch organisieren wir die anwaltliche Begleitung der Herausgabeansprüche

Was das für Sie bedeutet

Wir haben solche Fälle mehrfach begleitet, gemeinsam mit Beiräten und Eigentümern, die ihre eigenen Unterlagen beigesteuert haben. Eine Gemeinschaft ist auch dann verwaltungsfähig, wenn die Altverwaltung nichts mehr herausgibt. Es dauert länger und es ist mehr Arbeit – aber es funktioniert.

Fragen Sie nicht uns. Fragen Sie sie.

Jede Verwaltung schreibt über sich selbst, dass sie zuverlässig ist. Deshalb nennen wir Ihnen lieber zwei Beiräte, die Sie direkt anrufen können – ohne uns im Raum. Wir betreuen über 150 Eigentümer-gemeinschaften im Rhein-Main-Gebiet: Nennen Sie uns Ihre Größen-ordnung, dann suchen wir bei Bedarf eine weitere vergleichbare Gemeinschaft als Gesprächspartner heraus.

WEG mit 44 Einheiten, Rüsselsheim-Königstädten

Der Verwaltungsbeirat steht als Referenz zur Verfügung und beantwortet Ihre Fragen zur Zusammenarbeit, zur Abrechnung und zur Erreichbarkeit. Den Kontakt stellen wir auf Wunsch her.

WEG mit 40 Einheiten, Rüsselsheim

Im Beirat dieser Gemeinschaft sitzt ein Hausverwalter im Ruhestand – jemand, der das Geschäft von innen kennt und die Verwaltung auch selbst hätte führen können. Er hat sich für uns entschieden. Ein besseres Urteil über unsere Arbeit gibt es aus unserer Sicht nicht.

Angebot und Unterlagen anfordern

Kostenlos & unverbindlich

Sie erhalten von uns

  • Vertragsentwurf mit Leistungsübersicht
  • Individuelle Vergütungsübersicht für Ihr Objekt
  • Vertragsübersicht: Zuständigkeit klar erklärt
  • Wir bauen die Beschluss-Sammlung aus Protokollen und Einladungen wieder auf
  • Auf Wunsch: Vorstellung in Ihrer Eigentümerversammlung
Daniel Schwarz

Daniel Schwarz

Objektbegehungen

Rufen Sie ihn direkt an, bevor Sie irgendetwas ausfüllen. Ein Gespräch klärt in zehn Minuten mehr als jedes Formular und kostet Ihre Gemeinschaft nichts.

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Was Eigentümer 
und Beiräte oft fragen

Braucht es dafür einen Beschluss der Gemeinschaft?

Ja. Die Bestellung eines Verwalters ist Sache der Eigentümerversammlung. Damit der Beschluss nicht anfechtbar wird, muss er als eigener Tagesordnungspunkt angekündigt und hinreichend bestimmt formuliert sein. Unsere Vorlage enthält dazu zwei fertige Formulierungen.

Zahlen wir dann doppelt – an die alte und die neue Verwaltung?

Das kann vorkommen, und wir sagen es lieber vorher. Nach § 26 Abs. 3 WEG endet der alte Verwaltervertrag spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Wird ohne wichtigen Grund abberufen, läuft die Vergütungspflicht in dieser Zeit grundsätzlich weiter. „Spätestens sechs Monate” ist allerdings eine Obergrenze, keine feste Dauer: Häufig lässt sich eine frühere einvernehmliche Beendigung vereinbaren. Liegt ein wichtiger Grund vor und wird zusätzlich fristlos gekündigt, endet die Vergütungspflicht sofort.

Was passiert, wenn die alte Verwaltung nichts herausgibt?

Dann übernehmen wir trotzdem. Wir fordern die Unterlagen formell heraus, richten die Konten neu ein und rekonstruieren die Buchhaltung gemeinsam mit Beirat und Eigentümern. Das ist Mehraufwand und wird gesondert abgerechnet, aber es funktioniert – wir haben es mehrfach gemacht. Wichtig ist: Ohne Beschluss kann niemand handeln, auch wir nicht.

Wie lange binden wir uns?

Der Verwaltervertrag wird üblicherweise über drei Jahre geschlossen. Das Gesetz erlaubt bei einer Erstbestellung maximal drei Jahre, danach bis zu fünf (§ 26 Abs. 2 WEG). Unabhängig von der Laufzeit gilt: Ihre Gemeinschaft kann uns jederzeit durch einfachen Mehrheitsbeschluss abberufen – dieselbe Regel, die Ihnen jetzt den Wechsel ermöglicht, gilt auch gegenüber uns.

Was kostet ein Angebot – und ist es verbindlich?

Das Angebot ist kostenlos und unverbindlich. Sie erhalten Vertragsentwurf, Vergütungsübersicht und Leistungsübersicht, ohne dass daraus eine Verpflichtung entsteht.